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Satzung


Frankfurter Markthändler  e.V.
Sitz: Bornheim
60385 Frankfurt am Main
Mainkurstr.1



§ 1

Der Verein führt den Namen

Frankfurter Markthändler e.V.

§ 2

Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main einzutragen.

§ 3

Zweck des Vereins ist die Vertretung der Mitglieder in allen Belangen der Wochenmärkte in Frankfurt am Main, insbesondere gegenüber Behörden und anderen mit dem Markt befassten Institutionen, die Pflege der Geselligkeit, Organisationen und Durchführung von Festlichkeiten sowie die Werbung für die Frankfurter Wochenmärkte.

Ferner alle Aktivitäten, welche dem Wohl der Frankfurter Märkte und seiner Mitglieder dienen.

§ 4

Mitglied des Vereins kann jeder Inhaber eines Standes auf den Frankfurter Wochenmärkten werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 5
Die Höhe der Beitragspflicht wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.

Der Austritt ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres zulässig.

Bei Aufgabe oder Verlust des Standes kann der Vorstand über die Auflösung der Mitgliedschaft (Ausschluss) entscheiden.

Bei Widerspruch des Mitglieds entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung mehrheitlich.

§ 7

Der Vorstand besteht aus:
1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Schriftführer/in
4. Kassierer/in
Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
Ferner kann der Vorstand bei Bedarf  Marktobleute oder Fachvorsitzende berufen.

§ 8

Die Mitgliederversammlung ist jährlich sowie nach Bedarf einzuberufen.

Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 9

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.

Diese beschießt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

 

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