3. Verordnungen, Vorschriften und Kontrollen
- Anfang und Ende,
- die Verkaufsplätze für die einzelnen Waren und für die verschiedenen Feilhaltenden,
- die Sicherung des Verkehrs,
- die Reinigung des Marktplatzes,
- kurzum alle Angelegenheiten waren genau geregelt. Ihre Leitung war einem besonderen städtischen Beamten, dem Marktmeister, anvertraut, welcher weitgehende Befugnisse und erhebliche Einkünfte besass und daher als Berherrscher des gesamten Marktverkehres in grosser Achtung stand.
Durch die Tax - Ordnung von 1377 werden die Löhne und Preise festgesetzt. Ein - und Verkaufsvorschriften, Eichung der Maße und Gewichte, Warenkontrollen durch Weinknechte und Marktmeister regeln den Geschäftsverkehr durch den Rat der Stadt. 1399 bestimmt der Rat, dass ausserhalb der Messezeiten Leinwand, Garn, Flachs und Hanf in das 1397 errichtete städtische Leinwandhaus gebracht werden müssen. Dort ist eine Elle in einem Ring eingeschmiedet, die das Frankfurter Wappen trägt und die Länge der Elle festlegt.
Dass die Qualität der angebotenen Waren schon immer im Vordergrund stand, beweist eine Verordnung König Maximilians aus dem Jahre 1498. Danach "... sollen alle verfälschten Weine ausgegossen und pro Fuder 100 Gulden Strafe gezahlet werden...".
Wie resolut gegen unehrliche Handwerker und Händler vorgegangen wurde, beweist die Tatsache, dass im Jahre 1571 einem Bäcker, der gemahlene Steine in sein Brot gebacken hatte, um mit geringen Kosten das vorgeschriebene Gewicht zu erzielen, zwang, einen Malter seines gefälschten Mehles zu Brot zu backen und in seinem Gefängnis als Speise vorzusetzen, "worauf er nicht mehr lange gelebt hat...". Gemäss eines Edikt des Rates mussten ab 1579 "Bankrotteure, verdorbene Händler und unsichere Schuldner zur Strafe gelbe Hüte tragen...und dürfen nicht zu ehrlichen Mahlzeiten auf die Zunftstuben gehen".
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