12. Amtliche Regulierung und Preisgestaltung
Die "Obrigkeit" versuchte zu allen Zeiten konsequent auf die Preisgestaltung auf den Märkten Einfluss zu nehmen. Sie bekämpft dabei vor allem lange Zeit den auf den Märkten aufkommenden, die Ware verteuernden Zwischenhandel, die "Hocken". Die Polizeiverordnung vom 20. 11. 1843 gibt uns einen Einblick in die zum Teil rigorosen Anordnungen, denen sich die Marktbeschicker fügen mussten. Sie bringt Bestimmungen älterer Verordnungen in Erinnerung und besagt unter anderem:
1. ...
2. Alle Waaren, die auf dem Marckt gebracht werden, müssen von gesunder Beschaffenheit seyn. Das Feilbieten von unreifem Obst, Kartoffeln, verdorbenen Fischen, schlechter Milch und anderen der Gesundheit schädlichen Nahrungsmitteln ist strengstens, und bey Strafe der Konfiscation der schlecht befundenen Waare untersagt.
3. Alle Marcktwaaren müssen auf dem Marckt an die verordneten Stände gebracht und zum feilen Verkauf ausgelegt werden. Das Niederstellen derselben in Häusern ist bei fl. 2 (2 Gulden, nach heutigem Wert ca. 14400 Euro) Strafe, das der Butter insbesondere bei fl. 15 Strafe verboten, wie diese und Handkäse auch nirgends anders als auf der Butterwaage gewogen und dieselbe verkauft werden dürfen bei Vermeidung der Konfiscation.
4. Fremde sowie hiesige Zwischenhändler (Hocken) dürfen weder im Hause noch im Felde, noch vor 10 Uhr auf dem Marckt Victualien aufkaufen, oder sich solche zum Kauf zurückstellen lassen, bei Vermeidung einer Strafe von fl. 4 oder Konfiscation des Gekauften und nöthigenfalls Wegweisung vom Marckte. Auch sollen Zwischenhändler (Hocken) sich Freitags gänzlich des Einkaufens enthalten, sowie für andere nie etwas einkaufen, noch hierzu behylflich syn. Obsthockinnen welche vorkaufen, bezahlen 45 kr. (Kreuzer) Strafe, und wenn sie sich Obst bestellen und nach Hause tragen lassen 30 kr. Strafe.
5. Die Angehörigen fremdherrlicher Ortschaften dürfen nur Mittwochs und Samstags Gemüs, Weiskraut unf den Marckt bringen und daselbst bis 12 Uhr feil halten. Das Aushocken des Gemüses von Unberechtigten ist bei fl. 1 Strafe verboten, so wie fremde Zwischenhändler das Aufkaufen desselben in Haus und Feld bei Vermeidung von fl. 2 Strafe, für jeden sowohl Käufer als Verkäufer, zu unterlassen haben. Uebrigens darf das Gemüse an keinem anderen Ort des als auf dem gewöhnlichen Gemüsemarckt, bei 30 kr. Strafe verkauft werden.
6. ...
7. Zwischenhändler (Hocken) aus benachbarten fremdherrlichen Territorien (wie Seckbach, Vilbel u.a.) dürfen mit Butter nur Mittwochs und Samstags den Marckt besuchen.
8. ...
9.Wildprethändler aus hiesigen Ortschaften, welche von der unterfertigten Behörde zum Besuch des Marcktes concessionirt sind dürfen denselben Mittwochs und Samstags bis zum Abend, an den anderen Tagen im Sommer bis 4 Uhr, im Winter bis 3 Uhr besuchen; auch dürfen dieselben jederzeit Wildpret auf Bestellung hierher tragen.
10. Butter und Handkäse werden auf der Butterwaage nach Butter- und Fleischgewicht, das Pfund zu 33 Loth Silber oder Marcktgewicht (16 Loth = 1 Mark) gewogen. Kartoffeln, Heidelbeeren, Hainbutter, Wacholderbeeren werden Maaß - oder Schoppenweise verkauft, und sämtliche Beeren sind gehäuft zu messen, wobei sich gleichfalls nur der hier geaichten und gestempelten Flüssigkeitsmaaße, des Jung- oder Schenkmaaßes (90 Maaß = 1 Ohm) zu bedienen ist".
Die Preise auf dem Markt werden behördlich festgesetzt, und zwar durch den Marktmeister und andere vom Rat dazu bestimmte Personen. Schon die Taxordnung von 1623 hatte bestimmt:
"Obst und Gartengemüse sol jedesmals, nachdem es geraten, von den Marcktmeistern und anderen verordneten Personen in billichen Wert geschätzt und also verkauft werden".
Das Jahr 1868 bringt die erste Milderung dieser "Zwangswirtschaft". Auf Antrag des Bürgermeisters Dr. Berg hebt der königliche Polizeipräsident die den Zwischenhandel beschränkende Vorschrift der Ziffer 4 der oben wiedergegebenen Polizeiverordnung von 1843 auf. Damit wird eine Liberalisierung eingeleitet, die schliesslich in einer neuen Marktordnung vom 16. 08. 1871 ihren Niederschlag findet. Sie kennt nicht mehr das Verbot, Marktwaren und speziell Butter in den Häusern niederzustellen. Sie beschränkt auch nicht mehr die Befugnis für Angehörige der "benachbarten fremdherrlichen Ortschaften", zum Zwecke des Butterzwischenhandels (Hocken) den Markt nur an Hauptmarkttagen Mittwoch und Samstag besuchen zu dürfen, "da der Begriff von Fremdherrlichkeit für die meisten der benachbarten Ortschaften nicht mehr passe und kein Grund bestehe, die nichtpreußischen Ortschaften in den Marktbesuch zu beschränken".
Ferner fällt das bisherige Verbot für die Bäcker der benachbarten Ortschaften, das bei ihnen gekaufte Brot durch ihre Leute den Käufer zuzuschicken. Den Wildprethändlern wird ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Besuch des Marktes freigegeben.
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